Erwägungsgrund 1 32021D0112
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2020/1026 des Rates wurde das Abkommen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 22. Juni 2020 unterzeichnet.