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Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens zu genehmigen, soweit diese Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen; hierfür gelten folgende Bedingungen: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten prüft die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit den Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a. Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union — im Interesse der Union ist; — den Zielen dient, die die Union im Rahmen ihrer Flugverkehrssicherheitspolitik und Handelspolitik verfolgt; — den Interessen der Hersteller, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt; — nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht verstößt; — gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen beiträgt; — gegebenenfalls die Angleichung der Normen für zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse zum Ziel hat; — gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert und — gegebenenfalls den Handel mit zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen erleichtert, und
die Kommission legt dem Rat die vorgeschlagenen Änderungen rechtzeitig vor ihrer Genehmigung vor.
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