Erwägungsgrund 2 32021D0112
Es sollte auf die verfahrenstechnischen Regelungen für die Beteiligung der Union an den im Rahmen des Abkommens geschaffenen gemeinsamen Gremien, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, Ersuchen um Konsultationen und Maßnahmen zur Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen sowie für die Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anhänge des Abkommens verwiesen werden, die in dem Beschluss (EU) 2020/1026 festgelegt sind.