Erwägungsgrund 1 32021D1180
Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien, die im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgearbeitet wurden, finden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union Anwendung.