Erwägungsgrund 4 32021D1180
Der geplante Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen sollte für mehr Kohärenz in der Politik sorgen sowie die Kreditvergabepraxis harmonisieren und so gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen. Darüber hinaus sollten damit die festen Zinssätze, die bei öffentlich unterstützten Exportkreditgeschäften angeboten werden, an die Marktzinsen angenähert und gewährleistet werden, dass die festen Zinssätze besser an die auf dem privaten Finanzmarkt angebotenen Bedingungen angepasst sind. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren sollte es den Exportkreditagenturen ermöglichen, die neuen Leitlinien anzunehmen und zu kommunizieren.