Erwägungsgrund 5 32021D1313
Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen Abfragen der Interpol-Datenbanken so erfolgen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden. Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestimmt, dass personenbezogene Daten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden dürfen, mit Ausnahme von Übermittlungen an Interpol zum Zwecke automatisierter Abfragen in den SLTD- und TDAWN-Datenbanken von Interpol, und dass diese Übermittlungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.