Erwägungsgrund 7 32021D1313
Nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Frontex mit internationalen Organisationen vorgesehen, zu denen insbesondere Interpol gehört. Gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 müssen die Teammitglieder der ständigen Reserve von Frontex die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates („Schengener Grenzkodex“) festgelegten Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen wahrnehmen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/399 umfasst das die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen anhand von Interpol-Datenbanken (insbesondere Interpols SLTD-Datenbank) an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands für die Personenkontrolle an den Außengrenzen assoziiert sind.