Gesetze
Gesetz wird geladen …
So beziehe sich die beantragte Verlängerung der in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeiträume nur auf die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021, worunter nur eine begrenzte Anzahl von Berufskraftfahrern falle. Darüber hinaus habe die Mehrheit der Fahrer, denen eine solche verlängerte Gültigkeitsdauer zugutekommt, bereits mindestens einmal eine Weiterbildung absolviert und damit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen. Zudem betreffe die beantragte Verlängerung einen relativ kurzen Zeitraum und beziehe sich nur auf den in der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Bezugszeitraum und nicht auf die Gültigkeit der betreffenden Dokumente. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
Der Antrag betrifft nur den Bezugszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 und deckt daher nur eine begrenzte Anzahl von Führerscheinen und…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls…
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1.…
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.