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Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 stellte Griechenland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern. Griechenland hat am 8. und 17. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
Griechenland wird daher ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um…
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 stellte Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Griechenland wird ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um…
Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem…
Griechenland wird ermächtigt, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020…
Slowenien beantragt die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.