Erwägungsgrund 1 32020D1235
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Frist für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates auf zwei Monate nach Antragstellung für den Fall verlängert, dass der Fahrer die Erneuerung seiner Fahrerkarte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 beantragt hat.