Erwägungsgrund 17 32021D1362
Irland wird daher ermächtigt, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern ––
Irland wird daher ermächtigt, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern ––