Erwägungsgrund 17 32021R0267
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU müssen die Genehmigungsbehörden über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie, entscheiden. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden bzw. werden, schwierig ist, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, muss diese Frist um sieben Monate verlängert werden.