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Was Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und in Häfen betrifft, so hätten die Maßnahmen, die Finnland zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen habe, regelmäßige Inspektionen und Weiterbildungen zwar beeinträchtigt, aber nicht vollständig verhindert.
Zu Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 teilte Finnland mit, dass die von diesem Land zur Vermeidung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen zu…
Finnland hat zwar bestimmte Informationen über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie übermittelt, die sich möglicherweise auf den gesamten…
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in…
Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung…
Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung…
Insbesondere sind die finnischen Behörden der Ansicht, dass sich die Entwicklung der Epidemie nicht vorhersehen lasse und sich die Lage möglicherweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.