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Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen führt nicht zu einer Änderung der Kriterien, die von der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder dem bedeuteten beaufsichtigten Unternehmen angewendet werden, um zu bestimmen, ob zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie sie in den der EZB mitgeteilten internen Richtlinien oder Regelungen dieser Gruppe oder dieses Unternehmens niedergelegt sind, zurückgekehrt werden soll oder nicht, und es liegt kein Verstoß gegen Anforderungen, Verpflichtungen oder Beschränkungen vor, die in früheren Beschlüssen der EZB zur Genehmigung von Plänen zur Wiedereinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU und Plänen zur IRB-Einführung gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden.
Die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen führt nicht dazu, dass die harte Kernkapitalquote, separat gemessen für jede einzelne Art von Risikoposition oder Ratingsystem im Anwendungsbereich des Antrags auf Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen, um mehr als 50 Basispunkte steigt oder sinkt, und zwar auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn dieses Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.
Betrifft der Antrag zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle in Absatz 1 genannten Kriterien für jedes vom Geltungsbereich des Beschlusses erfasste Ratingsystem erfüllt sind.
Die Bewertung der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten…
Die Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen und zur Erteilung…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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