Erwägungsgrund 3 32021D1442
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können Auflagen oder Anforderungen enthalten, die der Adressat innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen muss, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses oder sonstiger Anforderungen zu gewährleisten. Auf Antrag der beaufsichtigten Unternehmen kann die EZB die Frist für Auflagen oder Anforderungen im Wege eines weiteren Aufsichtsbeschlusses verlängern, wenn dies als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus kann die EZB auf Antrag interessierter Erwerber die Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut verlängern.