Erwägungsgrund 9 32020D0655
Die EZB beabsichtigt, gesondert Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Grundsätze, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz unter bestimmten, genau festgelegten Umständen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorzusehen und daher sollte der Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses der 1. November 2020 sein, damit diese Beschränkungen gesondert vorgesehen werden können.