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Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthält der Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/28) die allgemeinen Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der EZB. Insbesondere werden die Vorschriften zur Ernennung und Funktion des Datenschutzbeauftragten der EZB spezifiziert, einschließlich seiner Aufgaben, Pflichten und Befugnisse.
Dieser Beschluss enthält die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der EZB. Insbesondere werden die Regelungen zur…
gewährleistet er in unabhängiger Weise die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der EZB durch Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer…
Das EZB-Direktorium stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte seine in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben und Pflichten unabhängig…
Die EZB beabsichtigt, gesondert Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Grundsätze, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz unter bestimmten,…
Damit die Einhaltung dieses Beschlusses und der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt ist, sollte der Datenschutzbeauftragte der EZB die Anwendung von…
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725 hat jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gemäß Artikel 45 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.