Erwägungsgrund 4 32020D0655
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725 hat jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 muss jedes Organ und jede Einrichtung der Union weitere den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen müssen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten regeln.