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Zur Vermeidung des Risikos einer unangemessenen Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erholung von dem durch die Pandemie ausgelösten Schock wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen ist, hat der EZB-Rat beschlossen, die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit mindestens bis Ende 2023 zu verlängern. Zudem ist der EZB-Rat weiterhin der Ansicht, dass das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios in jedem Fall so gesteuert wird, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.
Zur Verhinderung des Risikos eines unangemessenen Anziehens der finanziellen Bedingungen in einer Zeit, in der die Erholung von dem durch die Pandemie…
Zudem hat der EZB-Rat beschlossen, den Zeithorizont für die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP bis mindestens Ende Juni 2021 zu verlängern oder darüber hinaus,…
Entsprechend seinem Mandat, die Preisstabilität zu gewährleisten, hat der EZB-Rat am 10. Dezember 2020 beschlossen, einige Gestaltungsmerkmale des PEPP zu…
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch und die rasant…
Im Detail hat der EZB-Rat beschlossen, den gesamten gesonderten Umfang des PEPP um 600 Mrd. EUR auf insgesamt 1 350 Mrd. EUR zu erhöhen. Als Reaktion auf die…
Am 13. Dezember 2018 beschloss der EZB-Rat, dass bestimmte Parameter des APP ab dem 1. Januar 2019 angepasst werden sollen, um die Ziele des Programms zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.