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Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um solche Änderungen in den Beschluss zu übernehmen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Artikel 3 zu ändern, um die Indikatoren zu überprüfen oder zu ergänzen, wenn dies für erforderlich gehalten wird, und diesen Anhang durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies…
Zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über…
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Um dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission daher die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.