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Dieser Standpunkt und seine Erläuterung sollten vom Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, des Beschlusses (EU) 2021/689 und des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte den Standpunkt der Union im Sonderausschuss für Fischerei für den Zeitraum 2021-2026 erfassen, ausgenommen die Einsetzung oder die Auflösung jeglicher mit der Fischerei befassten Arbeitsgruppen, für die ein gesonderter Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV gefasst wird, sowie die jährlichen Konsultationen zu den Fangmöglichkeiten, die Gegenstand gesonderter Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein werden. Der vorliegende Beschluss schließt nicht aus, dass gesonderte Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auch für andere besonders wichtige Fragen erlassen werden.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, die Standpunkte,…
Am 5. Oktober 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1765 über den Standpunkt angenommen, der im Namen der Union für den Zeitraum 2021-2026 im Sonderausschuss…
Da die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Fischbestände in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen…
Bemühung um Einigung über an den Sonderausschuss für Fischerei verwiesene Angelegenheiten in allen schriftlichen Aufzeichnungen zu den jährlichen Konsultationen…
Wenn die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung ausarbeitet oder erlässt, sind alle nötigen Schritte dafür zu unternehmen, dass…
Angesichts der Weiterentwicklung der unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallenden Fischereiressourcen und der Notwendigkeit, im Standpunkt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.