Erwägungsgrund 2 32021D1796
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens kann die mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens fassen.