Erwägungsgrund 7 32021D1796
Die vorgesehenen Akte betreffen den Schutz der Umwelt, bei dem die Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e AEUV die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Die vorgesehenen Akte fallen nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über diesen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bezug auf Bereiche auszuüben, die von diesen Akten erfasst sind und hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.