Erwägungsgrund 2 32021D1815
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht sind in einer Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer weiteren Fragmentierung des rechtlichen Rahmens für die Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ist es sachgerecht, dass die Mitteilung aufgehoben und ihr maßgeblicher Inhalt in einen neuen Beschluss übertragen wird.