Erwägungsgrund 3 32021D1815
Ebenso ist es im Interesse der Transparenz erforderlich, die Formel und Methode festzulegen, welche von der EZB für die Berechnung der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 angewandt werden, wenn die Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, nicht eingehalten wird.