Erwägungsgrund 4 32021D1815
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass dieser Beschluss ab demselben Datum gilt wie die Änderung des Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) —