Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Betrag der von der EZB verhängten Sanktion im Fall der Nichteinhaltung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die ein Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern: Im Fall einer Nichteinhaltung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die ein Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, wird eine Sanktion verhängt, die als Strafgeld in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über den Zeitraum berechnet wird, für den die Sanktion verhängt wird, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Guthaben, die von dem Mitteilungsversäumnis des Instituts während des Zeitraums, für den die Sanktion verhängt wird, betroffen sind. Erstreckt sich die Nichteinhaltung über mehr als eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode, so ist der Zeitraum, für den die Sanktion verhängt wird, nicht länger als die Summe der Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Nichteinhaltung festgestellt wird. Vorbehaltlich des Abschnitts 3 dieses Anhangs wird das Strafgeld unter Anwendung der folgenden Formel berechnet: Hierbei ist: Ps = das Strafgeld, das aufgrund des Mitteilungsversäumnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu zahlen ist Ds = der Guthabenbetrag, welcher von dem Mitteilungsversäumnis des Instituts gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) betroffen ist ns = i) die Summe der Kalendertage ohne Mitteilung und ii) die Anzahl der Tage in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Nichteinhaltung festgestellt wird, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist i = der Kalendertag des Zeitraums, für den die Sanktion verhängt wird MLRi = der Spitzenrefinanzierungssatz am Tag i 2. Wiederholte Verletzung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die ein Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern: Wurde gegen ein Institut eine Sanktion verhängt, weil es unterlassen hat, der jeweiligen nationalen Zentralbank gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) rechtliche, regulatorische oder sonstige Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern und unterlässt dieses Institut es, innerhalb des 12-Monats-Zeitraums, der auf die Mitteilung der Sanktionsverhängung folgt, der jeweiligen nationale Zentralbank solche Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung mitzuteilen, so gilt dies als wiederholte Verletzung. Für jede wiederholte Verletzung wird eine Sanktion verhängt, die als Strafgeld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über den Zeitraum berechnet wird, für den die Sanktion verhängt wird, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Guthaben, die von dem Mitteilungsversäumnis des Instituts während des Zeitraums, für den die Sanktion verhängt wird, betroffen sind. Im Übrigen wird das Strafgeld unter Anwendung der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Formel berechnet. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls Nach der Berechnung des Betrags des Strafgelds in Einklang mit der in Abschnitt 1 dieses Anhangs festgelegten Formel kann dieser Betrag angepasst werden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 2532/98 Rechnung zu tragen. Jegliche Anpassungen des Betrags des Strafgeldes unterliegen den in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Grenzen.
1. Betrag der von der Europäischen Zentralbank verhängten Sanktion bei Nichteinhaltung der erforderlichen Höhe des Mindestreserve-Solls: Hält ein der…
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, weil die Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen…
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion bei Nichteinhaltung der…
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion unter Anwendung der im Beschluss (EU)…
Ebenso ist es im Interesse der Transparenz erforderlich, die Formel und Methode festzulegen, welche von der EZB für die Berechnung der Sanktionen nach Artikel 7…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.