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1. Betrag der von der Europäischen Zentralbank verhängten Sanktion bei Nichteinhaltung der erforderlichen Höhe des Mindestreserve-Solls: Hält ein der Mindestreservepflicht unterliegendes Institut die gemäß den Verordnungen des Rates oder den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Beschlüssen der EZB erforderliche Höhe des Mindestreserve-Solls nicht ein, so wird eine Sanktion verhängt, die als Strafgeld in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet wird, in der die Nichteinhaltung eingetreten ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts. Das Strafgeld wird unter Anwendung der folgenden Formel berechnet: Hierbei ist: Pt = Strafgeld, das aufgrund der Unterschreitung des erforderlichen Mindestreserve-Solls in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t zu zahlen ist Dt = Betrag der Unterschreitung des erforderlichen Mindestreserve-Solls in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t (im Tagesdurchschnitt) nt = Anzahl der Kalendertage in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t i = Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t MLRi = der Spitzenrefinanzierungssatz an Kalendertag i Hält ein der Mindestreservepflicht unterliegendes Institut die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) festgelegte Mitteilungspflicht nicht ein, so ist, wenn nach dem Erkennen dieser Nichteinhaltung außerdem festgestellt wird, dass das Institut infolge der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) die Pflicht zur Erfüllung der erforderlichen Höhe des Mindestreserve-Solls während mehr als einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode nicht eingehalten hat, für die Zwecke der Berechnung der Sanktion gemäß Abschnitt I dieses Anhangs diejenige Mindestreserve-Erfüllungsperiode maßgeblich, in der die Nichteinhaltung festgestellt wird. 2. Wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht: Hält ein der Mindestreservepflicht unterliegendes Institut die erforderliche Höhe des Mindestreserve-Solls innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums mehr als zweimal nicht ein, so gilt dies als wiederholte Verletzung. Für jede wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht wird eine Sanktion verhängt, die in Form eines Strafgelds in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet wird, in der die wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht eingetreten ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts. Im Übrigen wird das Strafgeld unter Anwendung der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Formel berechnet.
1. Betrag der von der EZB verhängten Sanktion im Fall der Nichteinhaltung der Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank rechtliche, regulatorische oder…
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion bei Nichteinhaltung der…
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion unter Anwendung der im Beschluss (EU)…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der…
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, weil die Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.