Art. 1 Nr. 2 32021D1991BESCHLUSS (GASP) 2021/1991 DES RATES vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32024D0890BESCHLUSS (GASP) 2024/890 DES RATES vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32014D0922BESCHLUSS 2014/922/GASP DES RATES vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32022D0329BESCHLUSS (GASP) 2022/329 DES RATES vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32022D1908BESCHLUSS (GASP) 2022/1908 DES RATES vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
Artikel 1 erhält folgende Fassung: