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Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer operativer Erfordernisse der Metrologiepartnerschaft, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und die Verwaltung künftiger europäischer Metrologienetze und zur Erleichterung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Teilnehmerstaaten, sollte es jedoch — soweit unbedingt notwendig — möglich sein, ab der Einreichung des Vorschlags bis zum Ende des Projekts eine Begrenzung der Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorzusehen, wobei etwaige Empfehlungen der Lenkungsgruppe zu berücksichtigen sind.
Die Verordnung (EU) 2021/695 — insbesondere die dort festgelegten Regeln für die Beteiligung, die offene Wissenschaft und die Verbreitung der Ergebnisse — gilt…
Die Tätigkeiten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten in Übereinstimmung mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont…
Die Metrologiepartnerschaft leistet einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere von deren Artikel 3.
Gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 und den einschlägigen Vorschriften über die Sachverständigengruppen der Kommission sollte die Kommission…
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen finanziert werden, sollte nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 erfolgen.…
Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden. Nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.