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Die Finanzbeiträge zur Metrologiepartnerschaft sollten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 zentral von EURAMET verwaltet werden. Dies sollte die für die Teilnehmerstaaten bestehende Möglichkeit unberührt lassen, auf der Grundlage eines abgestimmten Ansatzes über den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft direkte Finanzbeiträge für benannte nationale Metrologieinstitute bereitzustellen.
Benennung von EURAMET durch die Teilnehmerstaaten oder die von ihnen benannten nationalen Metrologieinstitute als für die Durchführung der…
Die Teilnehmerstaaten legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen…
Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten von EURAMET.
Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung der…
EURAMET und die Teilnehmerstaaten sollten auf Anfrage der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs alle Informationen…
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.