Erwägungsgrund 8 32021D2084
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/695 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland das Recht haben, an der Metrologiepartnerschaft teilzunehmen. Um die Komplementarität innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und mit anderen Nachbarländern zu gewährleisten, sollten weitere Drittländer an der Metrologiepartnerschaft teilnehmen können, sofern sie eine entsprechende völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Union geschlossen haben und die Teilnehmerstaaten zustimmen.