Erwägungsgrund 2 32021D2161
In dem Beschluss (GASP) 2018/1788 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Zeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.
In dem Beschluss (GASP) 2018/1788 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Zeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.