Erwägungsgrund 3 32021D2180
Die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung würde es öffentlichen Käufern in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die Waren und Dienstleistungen erwerben, für die öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden, ermöglichen, für einen Zeitraum von 12 Monaten Anzahlungen in Höhe von mindestens 5 % des Exportauftragswerts zu leisten, anstatt, wie in Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens vorgesehen, 15 % des Exportauftragswerts anzuzahlen. Dies wiederum würde bedeuten, dass die maximale öffentliche Unterstützung, die die Teilnehmer gemäß Artikel 11 Buchstabe c des Übereinkommens gewähren können, für denselben Zeitraum von 85 % auf 95 % des Exportauftragswerts angehoben würde.