Erwägungsgrund 5 32021D2180
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren in Bezug auf die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung nach ihrer Annahme geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgeblich zu beeinflussen —