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Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken, wenn die Ausübung der dort genannten Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beeinträchtigen würde: Die Kommission übt die Befugnis nach Unterabsatz 1 nur aus, um Folgendes sicherzustellen: Die Kommission übt die Befugnis nach Unterabsatz 1 nur in Bezug auf eine der folgenden Kategorien personenbezogener Daten aus, die von ihr verarbeitet werden:
der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725,
des Grundsatzes der Transparenz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit die betreffenden Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der Verordnung geregelten Rechten und Pflichten entsprechen.
die Verfolgung der Ziele des informellen Verfahrens gemäß Titel II Kapitel II des Beschlusses C(2023) 8630,
die Wahrnehmung der Aufgaben der Hauptvertrauensperson und der Vertrauenspersonen der Kommission zur Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung.
Daten, die der Hauptvertrauensperson oder den Vertrauenspersonen der Kommission von Opfern gemeldet werden,
Daten, die von der Hauptvertrauensperson im Rahmen ihrer Aufgabe ermittelt werden, den Generaldirektor oder den betreffenden Dienststellenleiter und, falls das Opfer zustimmt, das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) über wiederholte Belästigungsvorwürfe in ein und derselben Generaldirektion oder Dienststelle zu informieren.
Die Kommission kann so verfahren, wenn die Ausübung der dort genannten Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beeinträchtigen würde.
Absatz 1 lässt die Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 unberührt.
Bevor die Kommission Beschränkungen vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese erforderlich und angemessen sind. Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 9 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie…
Die Kommission kann die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der…
Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte bestimmter betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Notwendigkeit, dass die Kommission wirksam…
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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