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Bei der Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 könnten Hinweise auf gemäß Artikel 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 bestehende IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schwachstellen oder Vorfälle offengelegt werden. Eine Offenlegung solcher IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schwachstellen und Vorfälle würde das Risiko erhöhen, dass dann die dargelegte IT-Sicherheitsmaßnahme umgangen oder die dargelegte Schwachstelle missbraucht würde sowie dass eine laufende Analyse von IT-Sicherheitsvorfällen beeinträchtigt werden könnte, weil Artefakte versehentlich oder vorsätzlich von einem Nutzer oder böswilligen Akteur manipuliert werden könnten. Die Fähigkeit der Kommission, ihre IT-Sicherheit zu gewährleisten und insbesondere IT-Sicherheitsvorfälle künftig wirksam zu bewältigen, könnte dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden.
Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang…
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses, wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu…
In einigen Fällen könnte die Bereitstellung bestimmter Informationen für die betroffenen Personen oder die Aufdeckung von Ermittlungen oder von…
Die Kommission muss möglicherweise die Anwendung der Rechte betroffener Personen einschränken, um ihre innere Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d…
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.