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Die Feststellungen in den Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 werden den Vertragsparteien als Beschluss VII/8f vorgelegt, wodurch sie den Status einer offiziellen Auslegung des Übereinkommens von Aarhus erhalten und für die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus und die Gremien des Übereinkommens von Aarhus bindend würden.
Auf ihrer siebten Tagung von 18. bis 20. Oktober 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“)…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu…
Für den Fall, dass die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Standpunkt, der im Namen der Union in…
Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den…
Am 17. März 2017 sind bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen des Ausschusses über den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im…
Die Union sollte erklären, dass sich die Kommission verpflichtet hat, innerhalb der in der Erklärung angekündigten Fristen die Auswirkungen der Feststellungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.