Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf der achten Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) und in dem vom 17. bis 20. November 2025 stattfindenden Gemeinsamen hochrangigen Segment der Tagung der Vertragsparteien, soll der Beschluss VIII/8e über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus durch die Union angenommen werden, einschließlich der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung hinsichtlich der Mitteilung ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug auf endgültige Entscheidungen über staatliche Beihilfen und einschließlich der Empfehlungen des Beschlusses VII/8f in Bezug auf nationale Energie- und Klimapläne, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Sofern die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung von der Tagung der Vertragsparteien als Beschlüsse angenommen werden, werden sie für die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus bindend sein.
Auf ihrer siebten Tagung von 18. bis 20. Oktober 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“)…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der…
Der im Namen der Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu…
Die Union sollte erklären, dass sich die Kommission verpflichtet hat, innerhalb der in der Erklärung angekündigten Fristen die Auswirkungen der Feststellungen…
Die Feststellungen in den Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 werden den Vertragsparteien als Beschluss VII/8f vorgelegt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.