Erwägungsgrund 1 32018D0881
Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“) durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Das Übereinkommen von Aarhus trägt dazu bei, die in Artikel 191 AEUV festgelegten Ziele der Umweltpolitik der Union zu verwirklichen.