Erwägungsgrund 2 32021D2292
Auf der 36. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) haben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Methode zur Anpassung der Emissionshöchstmengen der Union gemäß Anhang II Tabelle 1 des ursprünglichen Göteborg-Protokolls (in der 1999 angenommenen Fassung) vorzuschlagen, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen.