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Die Methode zur Aktualisierung der Werte der Union gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls, die ausschließlich auf einer mathematischen Berechnung anhand der in den genannten Tabellen bereits enthaltenen Angaben beruht, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen, ist erforderlich, damit diese Veränderungen bei der Überprüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem geänderten Göteborg-Protokoll durch die Union korrekt widergespiegelt werden können. Dies gilt nicht für etwaige Anpassungen der nationalen Emissionshöchstmengen oder der nationalen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den Tabellen in Anhang II des geänderten Göteborg-Protokolls.
Auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens verfolgt die Union das Ziel, die Methode zur Aktualisierung der Emissionsausgangswerte und der…
Auf der 36. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) haben die…
Sobald das Exekutivorgan des Übereinkommens die Methode zur Aktualisierung angenommen hat, sollte die Kommission dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission…
Zur Gewährleistung einer kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten…
Zur Gewährleistung einer kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten…
Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten muss Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.