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Auf der 36. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) haben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Methode zur Anpassung der Emissionshöchstmengen der Union gemäß Anhang II Tabelle 1 des ursprünglichen Göteborg-Protokolls (in der 1999 angenommenen Fassung) vorzuschlagen, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen.
Auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens verfolgt die Union das Ziel, die Methode zur Aktualisierung der Emissionsausgangswerte und der…
Die Mitgliedstaaten und die Union sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige…
Die Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die…
Die Methode zur Aktualisierung der Werte der Union gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls, die ausschließlich auf einer…
Die in Bezug auf die Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union, die auf die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem…
Die Union und die einzelnen Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des UN-ECE-Übereinkommens vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.