Erwägungsgrund 15 32015D0224BESCHLUSS (EURATOM) 2015/224 DES RATES vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 29 32014L0087RICHTLINIE DES RATES 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
Die Richtlinie 2009/71/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 14 32015D0224BESCHLUSS (EURATOM) 2015/224 DES RATES vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder aktualisiert werden.
Erwägungsgrund 8 32022D0871BESCHLUSS (EU) 2022/871 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen und Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in Bolivien sowie der Gleichstellung von in Bolivien erzeugtem Getreidesaatgut sowie Öl- und Faserpflanzensaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 14 32021D0281Die Entscheidung 2007/198/Euratom muss geändert werden, um die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und die entsprechenden Maßnahmen der…
Erwägungsgrund 14 32021D1207BESCHLUSS (EU) 2021/1207 DES RATES vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
Die Entscheidung 2003/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden.