Erwägungsgrund 2 32021D0355
Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2019 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für die fünf Jahre des Bezugszeitraums (2014-2018) Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 enthält.