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Schweden schlug vor, für die Herstellung von Eisenerzpellets in drei Anlagen andere Anlagenteile mit Benchmark als in Phase 3 der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu verwenden. Der Vorschlag Schwedens bestand darin, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu nutzen, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet wurden. Die Benchmark für Eisenerzsinter ist jedoch in Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt, und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen sind auf die Sinterproduktion zugeschnitten und umfassen keine Eisenerzpellets. Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert darüber hinaus eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4, sieht aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vor. Die für die Herstellung von Eisenerzpellets vorgelegten Daten, die auf einem Anlagenteil für Eisenerzsinter beruhen, sind daher abzulehnen —
Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe…
Das EU-EHS sollte Anreize für die Produktion in Anlagen bieten, die weniger oder keine Treibhausgase ausstoßen. Daher sollte die Beschreibung einiger Kategorien…
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen…
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/424 werden wie folgt geändert und folgender Anhang IIIa wird eingefügt: 1. Anhang I wird wie folgt geändert:…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.