Erwägungsgrund 5 32024D0867
Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen Bereich auswirken, der bereits zu einem großen Teil durch Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/796 und die Richtlinien (EU) 2016/798 und (EU) 2016/797, erfasst ist. Daher fällt jede solche Vereinbarung in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten dürfen solch eine Vereinbarung nur aushandeln oder schließen, wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu ermächtigt werden. Da eine solche Vereinbarung Bereiche betrifft, die unter das geltende Unionsrecht im Bereich Verkehr fallen, ist es zudem erforderlich, dass eine solche Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren gewährt wird.