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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Endverwender“ den zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß den vertraglichen Bedingungen der Transaktion bekannten Endempfänger und Endeigentümer der ausgeführten Güter;
„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Ausführer“ jede in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen, die einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung stellt oder in deren Namen ein solcher Antrag gestellt wird, d. h. die Person oder Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so bezeichnet der Ausdruck „Ausführer“ die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei.
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