Erwägungsgrund 2 32021D0038
Im Gemeinsamen Standpunkt ist festgelegt, dass Ausfuhrgenehmigungen nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt werden. Im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP heißt es ferner, dass hierfür in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibsbescheinigung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich sind.