Erwägungsgrund 2 32019R0125
Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte zu den Werten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Europäische Gemeinschaft hat sich 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Es wurde beschlossen, in alle neuen, mit Drittstaaten geschlossenen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur , eine entsprechende Klausel aufzunehmen.